Finanzbuchhaltungen sind im Handelsgesetzbuch, in den Steuergesetzen und in vielen anderen Gesetzen vorgeschrieben und umfangreich, teilweise im Detail, geregelt.
Im Grundsatz beginnt eine "einfache" Einnahmen-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG mit dem simplen Prinzip: "linke Tasche, rechte Tasche" und kann oder sollte von dem Mandanten mit sehr preiswerten Programmen aus dem Internet oder von Elektronik Kaufhäusern selber (preiswert) und in Eigenregie erstellt werden. Zu Beginn und bis zu einem Umsatz von etwa € 17.500,-/a funktioniert dies sogar ohne Umsatzsteuer- oder Vorsteuerbuchungen. Auf einer solchen Basis kann eine steuerlich korrekte und belastbare Gewinnermittlung mit den erforderlichen Anpassungen (z.B.: Abschreibungen, Entnahmen, Einlagen, Kredite oder Darlehen, Disagien, etc.) dann am Jahresende vom Steuerberater erstellt werden.
Sofern eine GmbH oder ein Kaufmann dann schon "bucht", ist das HGB zu beachten, das Gleiche gilt für viele Sonderregelungen spezieller Branchen und deren Spezialregelungen, (z.B.: Schrotthandel, generell Metall- oder Edelmetallhandel, Im- und Export, Speditionen, Rechtsanwälte mit durchlaufenden Posten und Fremdgeldern, erlaubnispflichtige Geschäfte, Reiseveranstalter, Hotelbetriebe, Pflegebetriebe, Krankenhäuser, etc.).
Hier ist zu beachten, dass entweder Spezialgesetze die Buchhaltung selber regeln oder auf dem Umweg über das Umsatzsteuerrecht oder außersteuerliche Nachweispflichten besondere Konten oder spezielle Darstellungen vorgegeben sind. Diese Vorgaben können auch zivilrechtlicher Art sein (z. B.: diverse Autohäuser).
Diese Situation ist durch die Finanzverwaltung und deren Gesetzgeber in den letzten Jahren deutlich verschärft worden. Hier existiert die Pflicht, gewisse § 4 Abs. 3 EStG Rechnungen oder Jahresabschlüsse dem FA (und später auch einer Betriebsprüfung) elektronisch einzureichen (= per DFÜ oder CD/DVD zu übermitteln). Für diese Abgabe sind klare Formalia vorgegeben, genauso werden in den Steuererklärungen Spezifika der Buchhaltung abgefragt. Um hier nicht (wieder) tief in die Originalbelege oder gar Verträge einsteigen zu müssen, ist es sinnvoll, jede Buchhaltung sofort derartig aufzuarbeiten, dass sich später alle Anforderungen für Steuererklärungen, Statistiken oder sonstige Auswertungen sofort aus den regulären Auswertungen ergeben.
Der Arbeitseinsatz in der Planung und Einrichtung und vollständigen Erfassung ist immer geringer und preiswerter, als eine spätere (evtl. Jahre spätere Neuauswertung mit anderem Personal) Aufarbeitung des Buchungsvolumens. Bei der Steuer kommt hinzu, dass - speziell bei der Umsatzsteuer - schnell Nachforderungen aus formalen Gründen gestellt werden. Diese kosten nicht nur vermeidbare Steuern, sondern auch 6% !! Zinsen pro Jahr.
Speziell Verbände oder Vereine unterliegen hingegen oftmals nicht dem HGB, sondern vorrangig den Regelungen der Abgabenordnung (AO) und hier den §§ 51 bis 68, den Vorschriften zur Gemeinnützigkeit. Hier muss mit einem ganz anderen Kontenrahmen gebucht werden, um diese Vorschriften mit ihren 4 Bereichen steuerlich korrekt abzubilden.
Für alle Bereiche oder Firmen ist immer eine saubere Lohnabrechnung zu erstellen. Diese Abrechnungen müssen einerseits die Arbeits-/Tarifverträge ordentlich in der Gehaltshöhe abbilden und andererseits die Abzüge für das Finanzamt und Versicherungen aller Art genau erfassen. Speziell die korrekte Berechnung der Abzüge ist nicht unwichtig, da hier diverse Regelungen bestehen, welche den Arbeitgeber, nicht den Arbeitnehmer, auch nach Jahren, noch haften lassen, wenn zu wenig gezahlt wurde. Natürlich sind auch hier umfangreich Programme und EDV-Anlagen mit dem neuesten Softwarestatus vorzuhalten, um den Anforderungen der öffentlichen Hand zu genügen.
Die Buchhaltung muss die Informationen/Auswertungen generieren, welche von außen abgefragt werden und welche der Unternehmer/in "liefern" muss.
Eine gute Finanzbuchhaltung muss sich hiermit aber nicht erschöpfen. Da jeder Beleg und jede Zahlung in die Buchhaltung einfließen, können zu jedem Buchungslauf alle gewünschten betriebswirtschaftlichen - nicht nur die steuerlichen - Auswertungen erstellt werden, dies um dem Unternehmer/in die gewünschten Einblicke in seinen Prozess der Leistungserstellung zu erlauben.
Diese Auswertungen können als Basis für das eigene Controlling verwendet werden. Genauso können die gebuchten Daten in EXCEL-Dateien überführt werden und dort mit Makros oder manuell weiter analysiert werden.
Detaillierte Debitorenlisten gehören hier zu den Standardauswertungen und können unschwer mit einem Mahnwesen verlinkt werden.
Genauso sind Kostenarten- und Kostenstellenauswertungen als Standard fast in jeder Konstellation und Zuordnung programmierbar und können den Auswertungen pro Buchungslauf hinzugefügt werden.
Kostenträgerauswertungen sind auch möglich, bedingten aber eine relativ aufwendige Ersteinrichtung und danach eine sorgfältige Markierung im Buchungsstoff.
Natürlich müssen viele weitere Auswertungen nicht in neuen "Zahlenfriedhöfen" dargestellt werden. Via Dateiübertrag und EXCEL(Makro) ist es möglich, das knappe Zeitbudget der Entscheidungsträger durch farbige grafische Auswertungen und nach freier Gestaltung zu entlasten.
Inbound bedeutet Investitionen eines Steuerausländers in Deutschland.
Hier sind (wenige) Beschränkungen zu beachten. Das Hauptaugenmerk richtet sich auf eine steuer- und risikominimierende Investitions- oder Aktivitätsgestaltung in D.
Steuerlich kann es sinnvoll sein, die Investition in einer deutschen Personengesellschaft zu bündeln, diese sind steuerlich transparent. Ohne eine Betriebstätte in D entfiele auch das Gewerbesteuerproblem.
Diese Betrachtung ist aber oft zu eindimensional, entscheidend ist die Gesamtsteuerlast in D und im Ausland. Wenn deutsche Steuern angerechnet werden, kann sich die Sachlage grundlegend ändern. Auch ist die laufende Steuerlast nur ein Problem, die Frage der Repatriierung von Gewinnen oder eine Desinvestitions- oder Exit-Strategie sollte auch bedacht werden.
Zum Schluss ist alles endlich, auch das Leben von Steuerausländern oder deren Interesse an D. Ein Verkauf oder ein Vererben des Geschäftes in D sollte schon bei der Installation des Vorhabens mit gestaltet werden.
Outbound bedeutet Investitionen eines Deutschen im Steuerausland.
Hier sind oft diverse Beschränkungen zu beachten. Anders als in Amerika verfolgt der deutsche Fiskus nicht die Anrechnungs-, sondern die Freistellungsmethode. Also kann auch ohne eine ausländische Kapitalgesellschaft der Gewinn im Ausland abschließend be- und versteuert werden.
Hier ergeben sich die vielfältigsten steuerlichen Optionen der Betriebstättengestaltung, der Gewinnermittlung, der Dienstleistungs-, Marken- oder Lizenzverträge und die Umlage von Kosten des deutschen Head-Office. (Stichworte: Mac Donalds und Starbucks).
Neben den Steuern sind auch hier juristische und wirtschaftliche und politische Risiken mit zu beachten. Dass dies keine Leerformel ist, haben viele deutsche Reeder im Zuge der Finanzkrise mit ihren jahrelang toll funktionierenden Tochtergesellschaften auf Cypern gemerkt.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs), englisch: Double Taxation Agreements (DTAs) sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei oder mehreren Staaten. Sie sind Völkervertragsrecht, ähnlich z. B. dem EU-Vertrag oder den GATT Regelungen.
Die DBAs sind kein (übergeordnetes) Völkerrecht.
DBAs werden nicht einer Gerichtshoheit untergeordnet. Ein allgemein anerkanntes und bindendes Gericht für völkerrechtliche Verträge wäre wohl bei der UNO anzusiedeln und müsste von den Vertragsparteien (=Staaten) anerkannt werden. So u. W. bisher nicht vorgesehen.
Dennoch erfolgt eine Auslegung der DBAs zwar primär durch die nationalen Gerichte (in Deutschland ist dies der I. Senat des Bundesfinanzhofes in München), doch gelten hier auch internationale Regeln. Primär ist hier das "Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV)" zu nennen. Dies ist die Kodifizierung in Teilen von bestehendem Völkergewohnheitsrecht.
Das Abkommen wurde durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen initiiert und 1969 beschlossen. Es trat 1980 in Kraft, für Deutschland gilt das Abkommen und alle "Neuverträge" ab 1987.
Das Abkommen ist durch über 110 Staaten ratifiziert.
Einige Staaten haben das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Zu nennen wären hier Afghanistan, El Salvador, Iran, Kambodscha, Pakistan, ... und die USA.
Die weltweiten DBAs sind juristisch kein "Wildwuchs", wie das deutsche Steuerrecht, sie folgen überschaubaren Standards:
Hier existiert zunächst ein Musterabkommen der Vereinten Nationen, das UN-Muster. Weiter gibt es ein US-Musterabkommen, dieses wird in wesentlichen Teilen auch in andere Mustervorlagen "hineinverhandelt", spiegelt es doch das Steuersystem und die Interessenlage der USA wider: In den USA ist jeder Steuerbürger oder "green card holder" mit seinen weltweiten Einkünften erklärungs- und steuerpflichtig. Im Gegenzug werden die im Ausland gezahlten Steuern idR. angerechnet. Die USA exportieren Kapital und immaterielle Werte, wie z.B.: Lizenzen, Software, Patente, etc.
Schließlich existiert ein ausgewogeneres Musterabkommen, jenes der OECD, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit Sitz in Paris. Die OECD ist eine internationale Organisation mit 34 Mitgliedstaaten.
Dieses Abkommen "lebt", es existiert ein Musterkommentar zu dem Abkommen und das Muster wird regelmäßig überarbeitet und weiterentwickelt. So existieren u. A. Fassungen aus 1963, 1977, 1992, 2000, 2002, 2008 und 2010. Diese Modifikationen sind aber ein Problem in der Rechtsanwendung und der Auslegung, genauso in der Bezugnahme auf den Musterkommentar. Hier gibt es die "statische" und die "dynamische" Auslegung. Zu ersteren tendiert der BFH, zu der anderen die Verwaltung.
Bei Problemen ist hier eine sorgfältige Analyse und Beratung im Einzelfall gefordert.
Die DBAs regeln als Standard die Ertragsteuern, was diese umfassen, ist in jedem DBA für die Vertragsländer geregelt. Deutschland hat Anfang 2013 (und 2015) etwa 96 DBA's (Karte) geschlossen. Da Netz ist sehr dicht. "Etwa", da es politische Probleme gibt, welche die Steuern überlagern. (China/Taiwan; Nachfolge UDSSR etc.). Hier ergeben sich oft Grenzfälle, wenn ein Vertragsstaat stark vertikal gegliedert ist, so z.B.: die USA und der Bund, die Länder (dort Staaten) und die Gemeinden (dort Communities) begeistert Steuern erheben. Auch in China existieren z.B.: gewinnabhängige und steuerähnliche Zahlungen für z.B.: Arbeitnehmer- oder Regierungsfonds, die durchaus einen Steuercharackter haben, aber nicht anrechenbar sind. Die DBAs gelten nicht für die Umsatzsteuer der EU oder anderer Staaten. Hier ist in der EU die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRl) maßgebend, ein Regelungswerk mit eigenen Begrifflichkeiten und einer Letztauslegung nicht durch den V. oder XI. Senat des Bundesfinanzhofes, sondern durch den EuGH.
Daneben gibt es im Umsatzsteuerbereich noch sogenannte "Gegenseitigkeitsabkommen" in denen die Erstattung (oder eben nicht) von lokalen (Umsatz)steuern an Ausländer geregelt ist. Solche Abkommen gibt es auch für Länder außerhalb Europas.
Weiter existieren - aus deutscher Sicht - derzeitig (2014) noch 6 Abkommen zur Regelung der Erbschaftsteuer und daneben noch einige Abkommen zur (Nicht)besteuerung der Schifffahrt und Luftfahrt.
Die Erbschaftsteuerabkommen haben das Problem, dass in anderen Ländern ein ganz anderes Erbschaftsregime herrschen kann, als in Deutschland. So werden in D bekanntlich die Erben besteuert, in den USA wird die Erbschaft, das Erbe besteuert. Hier ergeben sich umfangreiche Probleme der Doppelbelastung und schwierige Anrechnungsfragen.
Abkommen über die Besteuerung der Schifffahrt und Luftfahrt gibt es dann, wenn - aus politischen Gründen - kein volles DBA geschlossen wird. Diese besagen, kurz gefasst: Schiffe und Flugzeuge des anderen Staates werden im Landestaat/Hafenstaat nicht besteuert.
Im "steuernahen" Bereich gibt es dann noch weitere zwischenstaatliche Verträge, z.B.: über Vollstreckung im anderen Staat oder über Auskunftserteilungen.
Als "Wunderwaffe" gegen die Steuerflucht, damals vorrangig ín die Schweiz, und mit der Vorlage einer Gesetzgebung in den USA unter Kennedy, wurde 1972 das Außensteuergesetz (AStG) installiert und in der Folgezeit bis heute oft geändert. Das Gesetz ist etwas unsystematisch aufgebaut und die großen Eckpunkte sind:
Im Ergebnis bleibt das AStG aber ein Gesetz, welches willkürliche Gewinnverschiebungen in das Ausland wirksam unterbinden kann und das im gehobenen Mittelstand bei Investitionen im Ausland immer Beachtung finden muss.
Die beschränkte Steuerpflicht und deren Unterfälle sind als "closed shop" in den §§ 49 bis 50 a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Closed Shop bedeutet, dass die enumerative Aufzählung in § 49 EStG abschließend ist. Wenn eine Art der Einkünfteerzielung dort nicht aufgeführt ist, macht D von seinem - eventuell durch ein DBA zugewiesenen - Besteuerungsrecht kein Gebrauch.
Hier ist auch entscheidend, die "isolierende Betrachtungsweise" zu kennen. Diese besagt, dass im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale nicht auf Deutschland "durchschlagen".
Beispiel: Wenn eine börsennotierte Hähnchenbraterei aus Kentucky in D als einzigen Geschäftszweck die Aufzucht einer Schwarzbunten auf eigener Wiese im Alten Land hätte, lägen hier Einkünfte nach § 13 EStG, Land- und Forstwirtschaft, vor, keine gewerblichen Einkünfte, dies entgegen Milliardenumsätzen, Tausenden von Arbeitnehmern und Franchise-Ketten in der ganzen Welt.
Dieser Beratungsbereich kann im Grundsatz sinnvoll steuerlich zusammengefasst werden:
Musikern und Sportlern ist gemein, dass ihr Talent sich in der eigenen Person und nur in dieser akkumuliert. Das Besteuerungssubstrat: Musiker X oder Sportlerin Y ist somit steuerlich sehr flüchtig, insbesondere nicht ortsgebunden. In den Anfängen des OECD Muster DBAs war der idealisierte Sportler ein Weltklassemarathonläufer aus Äthiopien, welcher mit einem Paar Laufschuhe und einem Wechselhemd, eher geringes Gepäck hatte, ohne hier an dem Gewinn von vielen Medallien oder Erfolgsprämien gehindert zu sein. Dass heute eine Rockband mit einem halben Dutzend 40 Fuss Containern durch Europa tourt und den Umsatz und den Personalbestand eines mittleren Unternehmens hat, steht auf einem anderen Blatt.
Die DBAs folgen dem Spezialitätenprinzip. Somit wird für den internationalen Sportler kein Gewerbebetrieb oder eine feste Einrichtung oder eine Betriebstätte gefordert. Es verbleibt eine immer - Basisbesteuerung im Auftrittsland. Das gleiche gilt für den Musiker. Hier ist gleichfalls nicht entscheidend, ob er mit einem Kapitaleinsatz von €/$ 0,- (=eigene Stimme) oder von mehreren Millionen (=eigene Bühne und Anlage oder "nur" eine Stradivari) auftritt.
Die DBAs weisen Besteuerungsrechte ausschließlich zu, sie verteilen diese nur, dies ist der Sinn des zwischenstaatlichen Vertrages. Was der Vertragsstaat dann daraus macht, bleibt ihm überlassen.
So sind z.B.: Sportler in D Gewerbetreibende (also mit Gewerbesteuer), im Ausland wird der Sport oft weiter gefasst (ist Schach ein Sport? Ist Snooker ein Sport? Ist Poker ein Sport?) und den freien oder ähnlichen Einkünften zugeordnet. Im ehemaligen Ostblock und heute noch in Cuba, Nordkorea und in "fortschrittlichen" anderen Staaten sind Sportler oft Staatsangestellte oder Soldaten und beziehen Bezüge oder Sold, so sind international viele Spielarten der individuellen Besteuerung denkbar.
Dies sehen die DBAs und greifen hier nicht ein.
Die echte Steuerberatung beginnt bei Musikern oft in der Gesamtbetrachtung aller Abgaben, also auch die Zahlungen an die Künstlersozialkasse oder an die Verwertungsgesellschaften (hier sind auch Erträge möglich). Weiter ist in der Tourneegestaltung oft wichtig, den wesentlichen technischen Aufwand durch "contract splitting" o. ä. aus der deutschen Abzugssteuer herauszuhalten.
Bei Sportlern und bei Musikern ist auch relevant, hier die möglichen anderen Einnahmen aus Werbeverträgen, Lizenzvergaben, Fernseh- oder Live-Auftritten steueroptimal zu gestalten. Weiter muss hier jedes Heimatland des Sportlers einzeln analysiert werden. Das OECD Muster DBA ist seit 1973 oft geändert worden und hier existieren noch "Alt-DBAs" welche einfache und legale Steuergestaltungen erlauben, ... oder eben nicht.
GENAU DIES IST EBEN EINE GUTE STEUERBERATUNG.
Alle Länderauswertungen beziehen sich auf den Rechtsstand des 01. Januar 2013. Dies ist darin begründet, dass derartige zwischenstaatliche/völkervertragsrechtlichen Verträge nicht oft geändert werden und weiter im Frühjahr 2014 (genau: am Geburtstag von James Last) ein eigenes Muster- oder Wunschabkommen aus der deutschen Sicht publiziert wurde.
Wenn die Antrittshonorare oder Preisgelder oder Auftrittshonorare Steuergestaltungen lohnen (die deutsche "Künstlersteuer beträgt zurzeit 15 % plus Soli), dann sollte hier das Gespräch geführt werden.
Wichtig ist aber, vor dem Abschluss der Verträge die Steuern zu gestalten. Hinterher ist oft eine Reparatur nicht möglich oder sehr teuer oder schnell eine Steuerhinterziehung.
Steueroptimierungen beherrschen wir, bei Steuerhinterziehungen verweigern wir jede Zusammenarbeit oder Zuarbeit.
Die Deutschen DBAs folgen grundsätzlich sämtlich der Struktur und dem Text der jeweilig gültigen OECD MA. Ausnahmen sind regelmäßig historisch bedingt, zum Beispiel durch einen Abschluss (weit) vor dem OECD MA, so das DBA mit Österreich (alt) oder beruhen auf der Verhandlungsmacht des Kontaktpartners. welche einem anderen Musterabkommen folgen wollen, beispielsweise wären hier die Länder USA und Kanada anzuführen, welche auch bezüglich Artikel 17 dem US-Abkommen weitestgehend folgen. Eine Einzelanalyse aller Doppelbesteuerungsabkommen welche von Deutschland geschlossen wurden, hat mit Stand Januar 2015 fast 100 Verträge zu untersuchen.
Bis auf wenige Ausnahmen, welche nachstehend erörtert werden, entsprechen die Art. 17 Abs. 1 parallelen Artikeln der jeweiligen DBAs, Art. 17 OECD-MA. Für die vorstehende Untersuchung relevant, beinhalten jedoch über 60% der DBA Sonderreglungen für den Kulturaustausch.
Daneben bestehen für bestimmte Länder weitere Besonderheiten:
Zunächst weisen diverse Länder im Text ihres Sportlerartikels noch die Verweisung auf ausschließliche Gültigkeit des Artikels für Berufssportler aus. Dies sind die 30 Länder: Ägypten, Argentinien, Armenien, Australien, Belgien, Bolivien, Cote d Lvoire, Ecuador, Frankreich, Griechenland, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kenia, Liberia, Luxemburg, Marokko, Moldau, Philippinen, Sambia, Schweiz, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan. Der Grund ist in der Regel der. Dass es sich um auf Basis des Musterabkommens 1963 verhandelte Doppelbesteuerungsabkommen handelt.
Eine weitere Ländergruppe bezieht ihre Äquivalent des Art. 17 OECD MA auf „ Selbständige, berufsmäßige Sportler“. Die sind die 7 Länder: Belgien, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande, Südafrika. Dies hat zur Rechtfolge, dass unselbständige Sportler vom Art. 17 abs. explizit nicht erfasst werden. Sofern sodann (siehe unten) eine Art. 17 abs. 2 OECD MA entsprechende Regelung fehlt, hat der Quellenstaat oft kein Besteuerungsrecht nach Art. 17 OECD MA.
Die richtet sich dann viel mehr nach den Art. 15 und Art. 19 OECD MA Äquivalent. Sofern der Arbeitgeber nicht im Ausübungsland ansässig ist und dort auch keine Betriebsstätte hat, kommt eine Besteuerung im Quellenstaat nicht in Betracht ( bei Anwendung der 183-Tage-Regel). In diesen Fällen gilt sogar, dass der von einer eigenen Kapitalgesellschaft angestellte Sportler nicht im Ausübungsort besteuert wird.
Neben den beschriebenen Staaten, welche entweder der Formulierung des Musterabkommens entsprechen oder dasselbe um einen Kulturaustauschaspekt erweitert haben oder auf Berufssportler bzw. auf selbständig Tätige referieren, gibt es noch Formulierungen des jeweiligen Künstler/Sportlerartikels welche nicht in dieses Schema passen.
So erweitert Bolivien das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf Auftritte von Sportlern, welche persönlich oder im Rahmen einer Gruppe tätig werden und erzielt sodann mit anderen Formulierungen im Wesentlichen Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. OECD MA.
Mexiko hingegen erweitert mit seinem Art. 17 Abs. 1 DBA 1993 den Anwendungsbereich dieses Artikels ganz erheblich wie folgt: „ Wenn ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus dem anderen Vertragsstaat Einkünfte aus Leistungen bezieht, die mit seiner persönlichen Bekanntheit im Zusammenhang stehen, können diese Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden.“ Diese Erweiterung, die im Übrigen damals ohne Vorbild ist, deckt somit auch Einkünfte außerhalb jeder Sportveranstaltung und jeder Art ab, die nicht mit einer Sportveranstaltung in Verbindung stehen, unter Umständen noch nicht einmal in der Sportlereigenschaft selber begründet sein müssen. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA Mexiko hebelt somit den Lizenzartikel und auch das Erfordernis einer Betriebsstätte aus. DBA Mexiko 2008 enthält aber diese Erweiterung nicht mehr.
Weiter enthält Art. 8 Einkünfte aus selbständiger Arbeit Abs. 2 DBA Österreich 1954 in der Fassung vom 1992 einen Regel über „ freiberuflich ausgeübte… sportliche …Tätigkeit.“ Es regelt dass selbständiger freiberuflicher Sportler nur im Ausübungsstaat für dessen Einkünfte aus sportlicher Tätigkeit zu besteuern ist. Einkünfte des Sportlers aus unselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb soll M.E gemäß Art. 4 oder Art. 9 DBA Österreich 1954 in der Fassung von 1992 besteuert werden. Die österreichische Finanzverwaltung hat in einer Durchführungsverordnung in Bezug auf Art. 4 und 8 angeordnet, dass ab 1.1.1997 Art. 8 Abs. 2 letzter Satz auch für „ Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ gilt, d.h. wenn eine sportliche Tätigkeit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellt und somit dem Regime des Art. 4 untersteht, dennoch das Betriebsstättenprinzip nicht gilt. Die Besteuerung dieser Einkünfte im Quellenstaat kann nach dieser VO daher auch bei Nichtvorliegen einer Betriebsstätte erfolgen. Am 26. März 2002 ist DBA Österreich 2002 zustandegekommen. Darin enthält ein eigener Art. 17 mit 4 Absätzen Regelungen zum Künstler und Sportler.
Schließlich ist hier das DBA USA als von dem OECD MA abweichende Regelung zu erwähnen. Die USA haben ihr eigenes Musterabkommen. Als Erklärung ist in dem Art. 17 DBA USA zunächst die ausdrücklichen Eigenschaften des Lex specialis über die Art. 7, 14 und 15 festgehalten. Weiter ist hier festgehalten, dass ein Quellenstaatsprinzip nicht gelten soll, wenn die Einkommen des Sportlers U.S.-Dollar 20.000 für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigen.
Bezüglich der mit dem OECD MA 1977 in die jeweiligen Verhandlungsvorschlagen gekommene Regelung des Art. 17 Abs. 2 OECD MA, ist diese Regelung in allen vorherig geschlossenen und nicht revidierten DBA nicht enthalten. Sofern eine derartige Regelung enthalten ist, entspricht sie in der Regel dem Musterabkommen, wobei es hier grundsätzlich zwei Gruppen von Ausnahmen gibt, zuzüglich der gänzlich anderen Formulierung der Amerikaner.
Rein quantitativ ist festzuhalten, dass bei Durchsicht aller DBAs nur 3 DBA überhaupt keine Art. 17 Abs. 2 OECD MA entsprechende Regelung enthält, sie sind das DBA Iran 1968, DBA Belgien 1967, DBA Island 1971.
Die erste Gruppe der Ausnahmeregelungen wollen den Art. 17 Abs. 2 OECD MA analog nur dann anwenden, wenn eine irgendwie geartete Beherrschung des Unternehmen vorliegt, an welche die Sportler Honorare fließen, anstellen an den Sportler direkt. Die Beherrschung muss darüber hinaus durch den Sportler erfolgen können. Hier wäre zu 4 Länder nennen, Australien, Japan, Liberia, Schweden.
DBA USA verlangt dass der Sportler den Nachweis zu erbringen, dass jede Beteiligung seiner Person an die Einkünfte empfangene „ andere Person“ nicht besteht.
Daneben besteht noch eine weitere Gruppe von Sonderregelungen in dem Art. 17 Abs. 2, die grundsätzlich diesen Artikel des Musterabkommens akzeptieren, jedoch die Besteuerung statt auf Einkünfte, sondern auf Gewinne bezieht. Das wären 6 Länder: Australien, Japan, Kenia, Liberia, Sambia, und Thailand.
Um ein Steuerproblem zu lösen, muss man es erst einmal erkennen.
Für unsere Dauermandanten bieten wir an (und bitten auch darum) uns nicht unwichtige Verträge jeder Art vorab !! zur steuerlichen Prüfung und "Freigabe" zu übersenden. Oft ergeben sich aus an sich steuerfernen Verträgen: Arbeitsverträge, Kaufverträge, Mängelrügen, Gestaltung von AGBs, Kündigungen, etc., Steuerauswirkungen, an die ein Mandant nicht denkt oder ein normaler und vernünftiger Mensch (ein Kaufmann oder ein Künstler), kein Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht, nicht denken kann oder gar muss.
Die "optimale" Rechtsform hat viele Determinanten und nur eine davon ist die laufende und die Exit Steuerlast. Oft ist die Haftungslage oder die Möglichkeiten, Fremdmittel zu generieren, viel wichtiger als eine Besteuerung. Auf der anderen Seite, kann eine beabsichtigte Generationennachfolge den Weg in eine ganz andere als die organisatorisch "elegante" Lösung weisen.
Auch bestehende Firmenstrukturen sind nicht in Beton gegossen, sondern müssen sich dem Markt und dem Willen der Eigentümer anpassen ... möglichst ohne unnötige Steuern auszulösen. Derartige Veränderungen sind oft in Gefahr, Grunderwerbsteuern oder Firmenwertaufdeckungen (und deren Versteuerung) auszulösen. Hier bieten sich dann oft legale Gestaltungen, evtl. mit Bezügen in das Ausland, an, welche unnötige Steuerlasten aufschieben oder gar ganz vermeiden können.
Bei einem An- oder Verkauf von Firmen oder Teilen davon ist das Finanzamt immer ein "Partner", der auch ohne Einladung mit am Tisch sitzt. Hier können Käufer und Verkäufer manchmal gemeinsam ! einen echten Vertrag zu Lasten Dritter (des Fiskus) schließen, der das absolute Transaktionsvolumen verringert und den Kaufpreis verringert/den Verkaufspreis erhöht.
Steuerliche Transaktionsberatung ist aber immer eine High-Tech Beratung und diese muss sich lohnen. Für kleine Volumina (die Würstchenbude um die Ecke, den Kiosk, die kleine Praxis) lohnt hier eine (teure) Steueroptimierung gar nicht, wichtiger ist, dass die Kosten nicht ausufern und die Angelegenheit sauber abgewickelt wird. Auch hier ist ein Augenmaß des Beraters gefordert. Die Steuerberatung muss immer das X-fache des Steuerberaterhonorars an Steuerersparnis oder Risikominderung bringen. Intern setzen wir X mit mindestens den Faktor 10 an, es könnte aber auch über 100 sein.
Dieser Faktor ist eine gute Überleitung zu einem weiteren Angebot der primus StBG GmbH beim Firmenkauf:
Nicht erst seit dem Pressewirbel um die Hypo Alpe Adria, die Skandalbank des verstorbenen Landeshauptmanns, ist bekannt, dass man mit dem Kauf einer GmbH oder einer AG auch die gesamten Risiken mit kauft. Diese Volumina müssen nicht die Größenordnung einer Staatspleite haben, doch wissen heute die Österreicher, genau wie die Bayern, dass eine etwas sorgfältigere Prüfung der Risiken fast jedes Geld wert gewesen wäre. Das gleiche gilt für die Übernahme der Risiken der Griechen durch den Rest der EU, entgegen jeder geschichtlichen Erkenntnis, sogar nur aus "Google". Aber das ist Politik, keine Steuerberatung.
Es ist bei Firmenkäufen heute Standard, eine - auch steuerliche - Due Diligence (wörtlich: geschuldete Sorgfalt) der Zielfirma durchführen zu lassen. Genau diese soll die vorstehend beschriebenen Risiken vermeiden helfen. Schließlich sind Politiker immun, eine Fehlinvestition in eine GmbH mit sechs-, sieben- oder achtstelligen verdeckten Gewinnausschüttungen, aufgedeckt in der nächsten BP, kann aber einen ganzen Familienstamm ruinieren. Der Mittelstand funktioniert eben nicht wie Politik.
Für eine Unternehmensgründung sind die GründerIn(nen) der alles entscheidende Posten.
Diese müssen eine tragfähige Geschäftsidee und das notwendige Know How, die Marktkenntnisse haben. Dies kann kein Steuerberater. Unternehmer kommt von etwas unternehmen, wir sind nur der Berater.
Wir können aber unter Beachtung des Geschäftsmodells von der EF, einer UG bis zur AG die richtige Gesellschaftsform benennen und diese dann auch verwalten.
Vorab kennen wir die Wünsche der Banken und sind imstande, Bankvorlagen - auch steuerlich - zu optimieren und Förder"töpfe" als weitere Finanzquellen zu benennen.
Steuerbescheide sind ein Massengeschäft, die Finanzverwaltung verschickt jedes Jahr mehrere Millionen davon. Hier muss - für beide Seiten - ziemlich zeitnah eine gewisse Rechtssicherheit eintreten. Somit gilt hier nicht die 30jährige Verjährung des BGB, auch nicht die dortige 3jährige Regelverjährung, genauso ist auch für GmbHs die dort benutzte 5jährige Verjährung nicht anwendbar. Nicht anwendbar ist auch die VerwGerO mit ihrer Regelung zu belastenden Bescheiden und deren eingeschränkte Änderung.
Im Steuerrecht gilt die Abgabenordnung als eigenes Verfahrensrecht.
In der AO sind eigene Anlauf- oder Zustellungsregeln enthalten, genauso auch andere Regeln zu einer Bestands- oder Rechtskraft oder einer Verjährung.
Generell ist aber ein Steuerbescheid 1 Monat nach der Bekanntgabe bestandskräftig und nur noch (sehr) erschwert änderbar.
Dies gilt im Grundsatz auch, wenn er von der eingereichten Steuererklärung massiv (negativ) abweicht. Daher sollten Steuerbescheide immer zeitnah geprüft werden und es gibt einen "Trick" gegen überraschende Änderungen. Das gleiche gilt für Schätzungsbescheide, auch hier muss ein fristwahrender Einspruch eingelegt werden. Wenn die Schätzung zu hoch ist, ist dies selbsterklärend, wenn die Schätzung aber zu gering ist und es erfolgt kein Einspruch, kann eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen.
Wenn ein Steuerbescheid, also ein Teil des Massenverfahrens, von einer Steuererklärung abweicht und der Veranlagungsbezirk oder die Betriebsprüfung zu keiner Änderung bereit ist, dann kann oder muss man ein Einspruchsverfahren betreiben.
Dies hat mehrere Aspekte:
Sofern der Einspruch erfolglos bleibt, kann dies eventuell auch daran liegen, dass das FA nicht anders entscheiden darf, weil das BMF oder eine vorgesetzte Behörde eine andere Rechtsauffassung vertritt und allen FAs verbindlich vorschreibt oder weil das Bundesfinanzministerium ein BFH-Urteil in dieser Sache, welches zugunsten des Steuerbürgers spricht, mit einem Nichtanwendungserlass versehen hat oder weil in dieser Sache eine - oft mit heißer Nadel gefertigte - Gesetzesregelung vor dem BVerG liegt.
Speziell in diesen Fällen bietet sich eine - jetzt voll kostenpflichtige - Klage an. Dieselbe setzt in der Regel voraus, dass bereits ein Rechtsbehelfsverfahren mit dem FA geführt wurde. Der Weg, direkt zum FG ist somit in der Regel verbaut. Genauso kann der Bürger/Steuerbürger ja zwar selber und direkt zum EGMR in Straßbourg gehen nicht aber zum EuGH in Luxemburg, hier benötigt der normale Bürger eine Richtervorlage.
Vor den Finanzgerichten besteht kein Anwaltszwang. jeder betroffene Steuerbürger kann die Klage selber einreichen oder sich eines der etwa 70.000 Steuerberater, 160.000 Rechtsanwälte oder 16.000 Wirtschaftsprüfer oder einer der Berufsgesellschaften der vorgenannten Berufe bedienen. In der Summe hat jeder Betroffene in D über 200.000 Ansprechpartner für eine Klage.
Hier ist dann eine Anfechtungs- oder Leistungs- oder Feststellungs - oder Verpflichtungsklage als "normale" oder eine Sprung- oder Untätigkeitsklage nach den Formalregeln der FGO zu erstellen und fristgerecht einzureichen. Diese FGO ist weniger streng oder formal als die StPO und anders als die ZPO. Es ist eben die FGO, nur wenn dort Lücken bestehen, wird auf die ZPO rekurriert. Der (Mindest‑)Inhalt einer Klage ist aber klar vorgegeben. Genauso sind die Verfahrensvorschriften umfangreich geregelt und deren diverse Auslegungen dem Gericht zur Entscheidung anheimgestellt.
Genau diese Formalregelungen muss ein Prozessvertreter zugunsten seines Mandanten beherrschen, er muss diese kennen und zu nutzen wissen. Sofern der Prozess aber gewonnen wird, werden i. d. R. auch die vorherigen Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens vom FA ausgeglichen.
Investitionen können vom Ausland in das Inland erfolgen = Inbound oder genau anders herum = Outbound.
Der erste Fall, sowie generell verdientes Geld aus oder in Deutschland von Steuerausländern, ist oder kann ein Fall der beschränkten Steuerpflicht sein.
Hier ist der Einstieg nicht das Welteinkommensprinzip des § 1 Abs. 1 S. 3 EStG, sondern das Quellenprinzip, das Ursprungs- oder das Territorialitätsprinzip, das Objektprinzip des § 1 Abs. 4 EStG, hier in Verbindung mit dem "closed shop" des § 49 EStG.
Beschränkte Steuerpflicht bedingt, dass der Steuerpflichtige keinen steuerlichen Wohnsitz in D hat, genauso keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn doch, muss eine Kollisionsnorm im einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den steuerlichen Sitz dem Ausland zuweisen.
Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur die Einkünfte in D und berücksichtigt im Prinzip nicht die persönliche Leistungsfähigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Hier gilt die deutsche Regel: im Prinzip. So gibt es diverse Ausnahmen, speziell bei Arbeitnehmereinkünften und unter dem Recht des EG Vertrages (EGV), ist sowieso die abweichende Behandlung von EU-Ausländern sehr eingeschränkt.
In praxi ist die wesentliche Einschränkung der beschränkten Steuerpflicht generell die Verwendung der ESt-Grundtabelle ohne den Grundfreibetrag. Der Steuersatz beginnt somit nicht bei 0%, sondern schnell bei 19%. So in § 50 Abs. 1 EStG gestaltet. Auch beschränkt Steuerpflichtige müssen den Soli zahlen.
Rein technisch werden bei beschränkt Steuerpflichtigen viele Einkünfte im Abzugsverfahren, teilweise abschließend oder mit Exit Klausel besteuert. Siehe hier u. a. den § 50 a EStG.
Diese Einkünfte werden weiter - im Grundsatz - nach der isolierenden Betrachtungsweise ermittelt und beurteilt. Besteuerungsmerkmale im Ausland, z.B.: Firmengröße, Gewerblichkeit, Kaufmannseigenschaft, etc. werden im Inland nicht in die Beurteilung einbezogen. Auch hier gilt: grundsätzlich. Hart am Rande gestaltete Steuermodelle, die echte Steuervorteile oder zeitliche Zahlungsverschiebungen durch grenzüberschreitende Modelle generieren wollen, werden oft entweder schon von der Finanzverwaltung nicht anerkannt oder spätestens in München vom dort zuständigen I. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) final ausgebremst (siehe: Goldfingergestaltungen, Filmfonds, Cum‑Ex‑Geschäfte, etc.).
Eine weitere Spezialität der deutschen Besteuerung von Auslandseinkünften, der Progressionsvorbehalt, fällt in der beschränkten Steuerpflicht systembedingt nicht an.
Im Gesamtergebnis ist diese Besteuerung im Grundfall für den Steuerpflichtigen recht simpel gestaltet, alle seine Steuern werden ihm bereits an der Quelle abgezogen, also nicht ausgezahlt. Somit entfallen auch viele Erklärungspflichten.
In der Detailbetrachtung oder für die Steuergestaltung eröffnen sich hier allerdings viele Türen für eine echte geldsparende Steuerberatung, insbesondere bei noch gestaltbaren oder komplizierteren Geschäften.
Der Steuerbürger, die Firmen oder Vereine unterliegen sämtlich den gleichen Bundessteuergesetzen. Landesrecht wäre evtl. die Hundesteuer, in der Wirtschaft nicht wirklich relevant und die Regelungen zu Stiftungen. Letztere haben durchaus schon Bedeutung, aber deren Steuerrecht ist wiederum Bundesrecht. Das gleiche gilt im Bereich der Sozialversicherung: Bundesversicherungsanstalt, Arbeitsrecht ist Bundesrecht und auch die Regelungen im SGB I bis IV sind Bundesrecht. Hier gilt für alle Steuern die deutsche Abgabenordnung (AO), entweder direkt oder qua § 1 AO.
In eben dieser AO gibt es Vierten Teil: Durchführung der Besteuerung und dort den Vierten Abschnitt: Außenprüfung (und den Fünften Abschnitt: Steuerfahndung (Zollfahndung)). Zu der Außenprüfung (vulgo: Betriebsprüfung) ist in den §§ 193 bis 203 AO vorgesehen, dass zu jedem Betrieb ! oder zu jedem Freiberufler ! und zu Steuerpflichtigen, deren Bruttoeinkünfte mehr als T€ 500 betragen, das FA ihre Verhältnisse vor Ort überprüfen darf. Verhältnisse sind die "steuerlichen Verhältnisse" unter allen Aspekten.
Der Steuerpflichtige = Geprüfte ist hier zu jeder Mitwirkung verpflichtet, auch wenn dies zu Mehrsteuern führt, er sich sozusagen "selber belasten" muss. Wenn diese Mitwirkung verweigert wird, kann das FA zunächst empfindliche Buß- oder Zwangsgelder festsetzen und hieraus auch nachteilige Schlüsse ziehen oder gar schätzen (in der Praxis: Strafschätzen). Weitere Formalia sind in einer Betriebsprüfungsordnung Steuer (BPO (ST)) festgelegt, einer Selbstbindung der Verwaltung mit Gesetzescharakter.
Dies hört sich alles sehr schlimm an, aber auch die Verwaltung muss hier viele Regelungen beachten, was zuweilen nicht ganz einfach ist. Hier beherrschen wir alle "Stellschrauben" aus unserer Erfahrung
bei Finanzämtern,
der Steuerfahndung,
der Arbeit für Staatsanwaltschaften, aus abgewickelten
Betriebs- oder Fahndungsprüfungen, aus
Rechtsbehelfsverfahren und aus
Verfahren vor den Finanzgerichten mehrere Bundesländer.
Ähnliches gilt für die immer mehr zentralisierten und organisierten Prüfungen der Sozialversicherungsträger. Diese werden von der BfA bis zur KSK vermehrt durchgeführt. Der Anknüpfungspunkt sind hier fast immer die Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer und deren korrekte Berechnung und Abführung der Abgaben für diese.
Hier gibt es drei Verschärfungen:
Zivilrechtlich/öffentlich-rechtlich sind die Abgaben der Arbeitnehmer zum Teil Fremdgelder und werden vom Arbeitgeber für diese "nur" verwaltet.
Aus der Abwicklung von Dutzenden - auch in Teilen hoch strittigen (selten) - Betriebsprüfungen haben wir die Maxime entwickelt, unter Anforderung aller formalen Schreiben oder Anordnung des Finanzamtes hier nie auf Konfrontation zu gehen oder Auskünfte generell zu verweigern oder zu sabotieren. Abgabenrechtlich darf der Prüfer fast alles fragen, dies ist die Rechtslage in D. Viel sinnvoller ist es, den Veranlagungsbezirk schon vorher mit allen Unterlagen zu versorgen, das FA somit "bösgläubig" zu machen und in der Betriebsprüfung dann rein formal die Entdeckung neuer Tatsachen als Änderungsgrundlage der AO zu negieren.
Wenn dann eine Außenprüfung abgeschlossen ist, muss der Prüfer einen BP-Bericht schreiben, der dem Steuerbürger und eventuell einem anderen Finanzamt die Berechnung der neuen (meistens Mehr‑)Steuern korrekt ermöglicht. Diese Anforderung ist nicht unkritisch! Zwar ermöglichen die EDV-Tools der modernen Betriebsprüfung eine Neuberechnung der Steuern Cent genau, doch erlangten wir schon einmal vor einem Finanzgericht, Einzelrichter !!, die vollständige Rücknahme eines BP Berichtes mit siebenstelligen (DM-Zeiten) Mehrsteuern. Der Vorgang war dann verjährt, die Steuer konnte nicht mehr neu festgesetzt werden.
Eine Außenprüfung wird grundsätzlich im Betrieb durchgeführt und dort müssen die befassten Angestellten und die Unternehmer/Geschäftsführer dem Betriebsprüfer "Rede und Antwort stehen". Dies ist oftmals sachlich (kein Büro, keine Buchhaltung vor Ort) oder persönlich (Buchhalterin krank oder gekündigt, verantwortlicher Geschäftsführer (lange) entlassen) nicht opportun.
Hier besteht die gute Chance, den physischen Ort der Prüfung entweder in das Finanzamt zu verlagern (wenige oder ein Ordner Unterlagen) oder in unserem Büro durchführen zu lassen (Unterlagen zahlreich und hier vorhanden, fachkundige Ansprechpartner im Steuerbüro, Prüfer/in geht gerne in der Hamburger Innenstadt spazieren).
Auf diese Weise kann man auch für lange eingestellte oder verkaufte Geschäfte noch eine ordentliche Prüfung durchführen lassen. Dies ohne eine Prüfung sofort zu obstruieren (=keine Auskünfte/Unterlagen/Räumlichkeiten) oder wesentliche Kosten zu verursachen (=Zeitanmietung von Büroräumen). Auch wird so das Schätzungsrisiko per se verringert.
Wir beraten und unterstützen Sie gezielt und individuell in den Bereichen Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz, Internationale Steuerberatung, Steuerberatung, Steuererklärung, Betriebsprüfung.